Der Prozess gegen die "Goldene Morgenröte"

Hintergrund

Eine Strafkammer des Oberlandesgerichts Athen hat die politische Partei "Goldene Morgenröte" als kriminelle Organisation bezeichnet und ihre prominenten Mitglieder zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt. Vassilios Skouris erklärt die Entstehung und Entwicklung der Partei.

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Das griechische Parlament, in das die faschistischen Mitglieder der Partei "Goldene Morgenröte" nicht wieder einziehen werden.

Am 7. Oktober 2020 hat eine Strafkammer des Oberlandesgerichts Athen in der Besetzung mit drei Richtern die politische Partei „Chrisi Avgi“1 (Goldene Morgenröte) als kriminelle Organisation bezeichnet und durch eine Reihe aufeinander folgender Entscheidungen die prominenten Mitglieder der parlamentarisch nicht mehr vertretenen Partei gemäß Art. 187 des griechischen Strafgesetzbuchs zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt. Um die Bedeutung der Urteile zu erfassen, bietet es sich an, etwas weiter auszuholen und die Entstehung sowie Entwicklung dieser Organisation kurz zu beschreiben.

Chrisi Avgi wurde Anfang der 1980er Jahre als politische Bewegung von Nikos Michaloliakos gegründet, der bis zum Urteil des Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2020 ihr Vorsitzender gewesen ist. Der Name „Chrisi Avgi“ war zunächst Titel einer Zeitschrift gewesen, die Michaloliakos herausgegeben hatte. Die Zeitschrift propagierte offen faschistische Ideen, in ihren Seiten wurden Adolf Hitler und der deutsche Nationalsozialismus angepriesen, während Juden und Kommunisten beschimpft und verleumdet wurden. Auch gegen den Kapitalismus haben die Initiatoren der Bewegung gewettert.

In den neunziger Jahren profitierte die Organisation zum einen von der sogenannten mazedonischen Frage und zum anderen von der ersten Migrationswelle, die Griechenland erreicht hat, und gewann dadurch an Profil. Nach dem Untergang Jugoslawiens hat die Unabhängigkeitserklärung der früheren jugoslawischen Teilrepublik „Mazedonien“ und die Gründung eines Staates mit entsprechendem Namen im Norden Griechenlands allgemein die Gemüter erhitzt und die Frage nach dem Schicksal des griechischen Mazedonien gestellt.

Daneben führte das Ende der kommunistischen Herrschaft in den nördlichen Nachbarstaaten Griechenlands zu einer (ersten) großen Migrationsbewegung, die viele Leute in Griechenland abschreckte und nationalistischen Bewegungen - wie Chrisi Avgi - Gelegenheit gab, ihre fremdenfeindlichen Ideen zu verbreiten. Michaloliakos und seine Umgebung erweiterten ihre Aktivitäten und stellten sich als besonders treue Patrioten dar, die zunächst ohne Erfolg an den Wahlen 1993 und 1996 teilnahmen. Aus der ideologisch gefärbten Zeitschrift ist eine politische Partei entstanden, deren Mitglieder konsequent -  und dem Vorbild der faschistischen Bewegungen nach dem Ersten Weltkrieg folgend - eine paramilitärische Struktur aufgebaut, von ihren Anhänger/innen unbedingte Disziplin gefordert und oft Uniformen und besondere Abzeichen getragen haben, die eine deutliche Affinität zum Hackenkreuz der Nazis zeigten.

Politische Bedeutung erst nach 2010

Eine politische Bedeutung hat Chrisi Avgi erst nach 2010 erlangt, nachdem Griechenland infolge einer immensen Wirtschafts- und Finanzkrise gezwungen war, mit den europäischen Institutionen sogenannte Memoranda of Understanding (MoU´s) einzugehen, die - als Gegenleistung für die gewährte finanzielle Hilfe - für die griechischen Bürger/innen erhebliche Lohn- und Pensionskürzungen sowie andere Vermögenseinbußen mit sich brachten. Chrisi Avgi hat sich gegen diese MoU´s scharf positioniert, was ihr einige Sympathien brachte. Noch stärker war der Einsatz der Partei gegen die zweite Migrationswelle, die Griechenland besonders stark getroffen hat. Insbesondere in diesem Bereich hat sich Chrisi Avgi engagiert und sowohl in der Stadt wie auch auf dem Land mit fremdenfeindlichen Parolen und Aktionen Zulauf bekommen. Bei der doppelten Wahl, die 2012 stattgefunden hat, wurde die Partei mit 18 Sitzen im Parlament belohnt und hat bei der darauffolgenden Doppelwahl im Jahr 2015 zahlenmäßig sogar die dritte Position unter den griechischen Parteien mit ungefähr 7 Prozent der Wählerstimmen erreicht. Ihre parlamentarische Präsenz wurde erst im Juli 2019 beendet. Seitdem ist sie politisch wenig aktiv und scheint keine Resonanz mehr zu haben.

Hassreden und antisystemisches Gebaren

Im Parlament ist Chrisi Avgi durch Obstruktionspolitik, Hassreden und antisystemisches Gebaren aufgefallen. Die politischen Gegner/innen wurden beschimpft und diffamiert, die paramilitärische Organisation wurde beibehalten und ab und an präsentierend eingesetzt. Die organisierten Parteimitglieder und –anhänger/innen haben Andersdenkende und besonders Kommunist/innen und Migrant/innen nicht nur verbal, sondern oft auch physisch attackiert. Diese Art der politisch gefärbten Agitation hat im September 2013 ihren Höhepunkt erreicht: Am 12. September haben Trupps der Chrisi Avgi Mitglieder der kommunistischen Partei brutal angegriffen und am 18. des Monats wurde der Sänger und Antifaschist Pavlos Fissas auf offener Straße von „Chrisavgisten“ ermordet. Dieser letzte Akt hat den Minister für öffentliche Ordnung veranlasst sich nach Rücksprache mit dem damaligen Ministerpräsidenten unverzüglich an die Generalstaatsanwältin bei Areopag zu wenden und die Eröffnung von Strafverfahren gegen alle Beteiligten zu beantragen. Von diesem Augenblick an, nahmen die Dinge ihren Lauf. Die beiden Fälle wurden mit anderen anhängigen Verfahren gegen Mitglieder der Chrisi Avgi zusammengelegt – darunter insbesondere ein brutaler Angriff gegen ägyptische Fischer, die schwer verletzt wurden - und haben nach einer längeren Untersuchung im Februar 2015 zu einer mehr als 1.000 Seiten umfassenden Anklageerhebung gegen insgesamt 69 (!) Personen vor der Dreierkammer des Oberlandesgerichts Athen geführt, darunter alle Abgeordneten der Chrisi Avgi der Periode 2012-2015.

Gerichtliches Strafverfahren

Das Gericht hat die mündliche Verhandlung am 20. April 2015 aufgenommen und insgesamt fünfeinhalb Jahre gebraucht, bis es seine Urteile gefällt hatte. Die lange Verfahrensdauer ist auf eine Reihe von Ursachen zurückzuführen: 69 Angeklagte mit ihren Verteidigern, eine große Anzahl von Nebenklägern mit ihren eigenen Rechtsanwälten, Hunderte von Zeugen, die gehört werden mussten, das große Interesse an dem Prozess, technische Schwierigkeiten beim Auffinden eines geeigneten Sitzungssaals usw. erklären die Verzögerung. Hinzu kommen die subtilen juristischen Fragen, die beantwortet werden mussten und mit der ungewöhnlichen Natur der den Angeklagten vorgeworfenen Verbrechen zusammenhingen.

Von diesen Fragen ist die nach der Existenz einer kriminellen Vereinigung die weitaus wichtigste. Unter welchen Bedingungen kann eine politische Partei, die an Wahlen teilnimmt und mehrere Jahre im Parlament vertreten war, strafrechtlich als kriminelle Vereinigung bezeichnet werden? Gibt es nicht eine Art „Parteienprivileg“, wenn man berücksichtigt, dass politische Parteien unter der griechischen Verfassung besonderen Schutz genießen und - wie es in Art. 29 Abs. 1 heißt - frei gegründet werden können?

Parteiverbote in Deutschland

Zum Vergleich gibt es in Deutschland ein spezielles Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das zu einem Parteiverbot führen kann, wenn eine Partei nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, “…die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden…“ (Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz). Hier sollte in Erinnerung gerufen werden, dass in den 1950er Jahren, d.h. in der Anfangszeit der Bundesrepublik, zwei Parteien – einerseits die mit der NSDAP ideologisch eng verwandte Sozialistische Reichspartei  und andererseits die Kommunistische Partei Deutschlands - vom Bundesverfassungsgericht verboten worden sind2. Seitdem hat es Parteigründungen gegeben, bei denen der Verdacht erhoben wurde, dass sie extreme und verfassungsfeindliche Ziele verfolgten (NPD, DKP). Dennoch hat man ganz überwiegend nicht den Weg des Parteiverbots gewählt, sondern versucht, Parteien auf beiden Extremen des politischen Spektrums politisch und nicht juristisch zu bekämpfen. Dazu hat wohl auch der Umstand beigetragen, dass die zwei Versuche eines Parteiverbots gegen die NPD gescheitert sind, der erste wegen Einstellung des Verfahrens auf Initiative des Bundesverfassungsgerichts3 und der zweite, weil die Partei zwar für verfassungsfeindlich gehalten wurde, aber nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts politisch zu unbedeutend war, um ein Verbot nach Artikel 21 Grundgesetz zu rechtfertigen4.    

Chrisi Avgi als kriminelle Vereinigung

Auch in Griechenland haben die sog. „Parteien des Verfassungsbogens“, d.h. alle Kräfte außer der Chrisi Avgi, es über mehrere Jahre vorgezogen, sich mit der rechtextremen Bewegung politisch auseinanderzusetzen und sie so zu besiegen. Dies haben sie bei der letzten Parlamentswahl im Juli 2019 erreicht, bei der Chrisi Avgi weit entfernt von den 3 Prozent der Wählerstimmen geblieben ist, die erforderlich sind, um ins griechische Parlament einzuziehen. Dennoch haben sich die verantwortlichen Staatsorgane nicht auf die politische Auseinandersetzung mit Chrisi Avgi beschränkt, sondern das Strafverfahren gegen die maßgeblichen Parteimitglieder initiiert und veranlasst, dass im Lauf der langen Verhandlungen vor der Dreierkammer des Oberlandesgerichts Athen Einzelheiten über die paramilitärische Struktur und die kriminellen Aktivitäten der Partei bekannt geworden sind, die das Wählerverhalten wohl beeinflusst und viele Bürger/innen von Chrisi Avgi fern gehalten haben.

Wie anfangs erwähnt, wurde die mit der Chrisi Avgi verbundenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Oktober gefällt und wurden von der Öffentlichkeit sehr positiv aufgenommen. Es sieht ganz danach aus, dass eine klare Mehrheit in der Bevölkerung es als gerecht betrachtet, dass die gesamte Führung der Chrisi Avgi bereits jetzt im Gefängnis sitzt und zwar für lange Jahre. Trotz dieser breit angelegten Akzeptanz der Urteile ist das erstmalig angewandte Massenverfahren gegen die rechtsextreme Partei nicht frei von rechtlichen Besonderheiten gewesen.

Klärungsbedürftig war vor allem das Problem, unter welchen Bedingungen eine Partei als „kriminelle Vereinigung“ bezeichnet und als solche von einem Strafgericht faktisch verboten werden kann. Ein besonderes Verbotsverfahren nach deutschem Vorbild gibt es nach der griechischen Verfassung nicht; dementsprechend stellt sich die Frage, ob politische Parteien Kraft ihrer verfassungsrechtlichen Stellung privilegierten Schutz genießen und gegenüber strafrechtlicher Verfolgung immun sind.

Die Antwort des Oberlandesgerichts Athen ist eindeutig: Auch politische Parteien können kriminelle Vereinigungen sein, wenn sie den entsprechenden strafrechtlichen Tatbestand erfüllen. Dieses Ergebnis ist umso bemerkenswerter, als die zuständige Staatsanwältin in ihrem Plädoyer der Kammer empfohlen hatte, Chrisi Avgi nicht für eine kriminelle Vereinigung zu halten. Die Strafkammer hat einstimmig eine andere Auffassung vertreten und dabei sicherlich zur Kenntnis genommen, dass politische Parteien in Griechenland frei gegründet werden können, aber zugleich – wie ausdrücklich in Art. 29 Absatz 1 der Verfassung angeordnet wird - durch ihre Organisation und Aktivität dem freiheitlichen demokratischen System dienen müssen. Diese Merkmale haben bei der Chrisi Avgi sicherlich gefehlt und dieser Umstand hat der Strafkammer erlaubt, den Vorsitzenden der Bewegung mitsamt seiner Führungsriege, also insgesamt 18 Personen, zu Freiheitsstrafen von über 13 Jahren zu verurteilen.

Der nächste Punkt betraf die Frage der mildernden Umstände. Überraschenderweise war die Staatsanwältin nicht abgeneigt, sogar einigen der Angeklagten der vordersten Front mildernde Umstände anzuerkennen. Auch in diesem Zusammenhang hat die Strafkammer eine harte Linie gewählt und ist dem staatsanwaltlichen Vorschlag nicht gefolgt.

Schließlich wurde über die unmittelbare Vollstreckung der Urteile gestritten. Sie entstammen nämlich der ersten Instanz und können zunächst mit einer Berufung vor einer Fünferkammer des Oberlandesgerichts und anschließend noch mit der Kassation vor dem Areopag (griechisches Oberstes Gericht für Zivil- und Strafsachen) angegriffen werden. Wegen des mehrere Instanzen umfassenden Verfahrens entscheidet das Gericht, um dessen Urteil es geht, ob in Anbetracht der möglichen bzw. schon ausgeübten Rechtsmittel die Strafvollstreckung vorerst ausgesetzt wird. Auch davon hat die Strafkammer abgesehen und die sofortige Vollstreckung ihrer Urteile angeordnet. Damit wurden die verurteilten Angeklagten mit zwei Ausnahmen sofort ins Gefängnis geführt. Ein prominentes Mitglied der Chrisi Avgi ist flüchtig und wird von der Polizei gesucht, während ein anderes Mitglied sich unter Berufung auf sein Amt als Abgeordneter des Europäischen Parlaments nach Brüssel abgesetzt hat.

Positive Reaktionen der Bevölkerung

Erwähnenswert ist noch, dass sich am Tag der Verkündung des Urteils tausende von Menschen vor dem Oberlandesgericht in der Erwartung versammelt haben, dass das Gericht die Angeklagten wegen Begehung schwerer Straftaten verurteilen würde. Entsprechend laut und deutlich haben sie das Urteil begrüßt. Selbst wenn man diese Reaktion in diesem Ausnahmefall menschlich verstehen kann, steht auf der anderen Seite zu bedenken, dass damit bewusst oder unbewusst ein gewisser Druck auf die Richter ausgeübt wurde, der lieber hätte ausbleiben sollen, um das Gericht völlig unbeeinflusst entscheiden zu lassen. Dieser ungewöhnliche Umstand vermag indessen die Tragweite des Urteils der Strafkammer des Oberlandesgerichts gegen die Chrisi Avgi nicht zu schmählern. Mit seinen strengen Strafaussprüchen hat das Gericht die rechtsextreme Organisation „Chrisi Avgi“ nach Recht und Gesetz behandelt und kriminelle Akte ihrer prominenten Mitglieder gemäß ihrer Bedeutung mit den nötigen Strafsanktionen belegt. Es bleibt zu hoffen, dass der Fall „Chrisi Avgi“ damit ein Ende gefunden hat.


[1]Wörtlich übersetzt bedeutet „Chrisi Avgi“ Goldene Morgenröte oder Morgendämmerung oder Goldenes Morgengrauen bzw. Goldener Tagesanbruch. Gleichwohl ziehe ich es vor, den Ausdruck „Chrisi Avgi“ zu benutzen. 

[2] Vgl.  Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 2, 1ff., und 5, 85 ff.

[3]Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2003, 2 BvB 2/01, 2/01 und 3/01.

[4] Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017, 2 BvB 1/13.