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"Hinkende Trennung" zwischen Staat und Kirche

10.11.2011


Was muss sich ändern im Staatskirchenrecht?

 

„Hinkende Trennung“ nennt man das Verhältnis von Staat und Kirche, das in der deutschen Verfassung verankert ist: kein Staatskirchentum, aber auch kein beziehungsloser Laizismus. Vielmehr steht die Verfassung der Bundesrepublik der öffentlich ausgeübten Religion positiv gegenüber. Dies gilt verfassungsgemäß für alle Religionen. Gleichwohl haben die christlichen Kirchen durch völkerrechtliche Konkordate und Kirchenverträge historisch bedingte Sonderrechte.

Was ist der Stellenwert und die kulturelle Bedeutung von Religionsgemeinschaften in einer liberalen Demokratie und wie kann ein zeitgemäßes Religionsverfassungsgesetz in Deutschland aussehen?

Ist unser Religionsrecht noch zeitgemäß?
Prof. Dr. Stefan Korioth, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Kirchenrecht, LMU

Die aktuellen Überlegungen und Positionen der Kirchen

  • KR Dieter Breit, Beauftragter der Evang.-Luth. Kirchen in Bayern für Beziehungen zum Bayerischen Landtag und zur Bayerischen Staatsregierung
  • Domdekan Dr. iur. can. Lorenz Wolf, Leiter des Katholischen Büros Bayern 

Anfragen und Positionen der Parteien

  • Ulrike Gote, Religionspolitische Sprecherin der Grünen im Bayerischen Landtag
  • Thomas Hacker, Fraktionsvorsitzender der FDP im Bayerischen Landtag
  • Alexander König, stellv. Fraktionsvorsitzender der CSU im Bayerischen Landtag
  • Franz Maget, SPD, Vizepräsident des Bayerischen Landtags
  • Florian Streibl, Kirchenpolitischer Sprecher der Freien Wähler im Bayerischen Landtag

Die Überraschung des Abends war, dass sich sowohl Prof. Korioth als auch die Vertreter der Kirchen und aller Landtagsparteien einig waren: Das Staatskirchenrecht ist nach wie vor gut und bietet allen Religionen und Weltanschauungsgemeinschaften die Möglichkeit, sich zu entfalten und in der Gesellschaft einzubringen. Sie alle haben die Möglichkeit, unter den gegebenen Bedingungen einer dauerhaft stabilen Organisation Körperschaft des öffentlichen Rechts zu werden und damit die gleichen Möglichkeiten wie die christlichen Kirchen und die Israelitischen Kultusgemeinden zu bekommen.  

Ein Problem stellt noch die Gleichstellung des Islam dar, da dessen Organisationsform nicht körperschaftsfähig im o.g. Sinn ist. Muslime sind weitgehend nicht organisiert, und wenn, dann Mitglied in Moscheevereinen und deren Dachverbänden. Es fehlt die klare Organisation.

Allen ist aber bewusst, dass für den Islam de facto Möglichkeiten der Partizipation geschaffen werden müssen und dass hier ein Nachholbedarf besteht (Religionsunterricht, Islamische-theologische Fakultäten).

Die katholische Seite sieht, dass sie historisch gewachsene Bestände (Konkordatslehrstühle und Staatsleistungen) anpassen muss. Dies geschieht bereits in laufenden Gesprächen.

Scharfer Widerspruch kam hingegen aus dem Publikum, in dem unter den gut 70 Teilnehmenden eine deutlich wahrnehmbare Zahl atheistisch orientierter Personen saß, die sich durch das Staatskirchenrecht benachteiligt fühlen. Gleichwohl hat etwa auch die Humanistische Union den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als Weltanschauungsgemeinschaften stehen atheistischen Organisation prinzipiell die gleichen Rechte zu wie den Religionsgemeinschaften.

 

ReferentInnen


Veranstaltungsort
München


Partner

Evangelische Stadtakademie München

Forum SPD und Kirche

 



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