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10.11.2011
„Hinkende Trennung“ nennt man das Verhältnis von Staat und Kirche, das in der deutschen Verfassung verankert ist: kein Staatskirchentum, aber auch kein beziehungsloser Laizismus. Vielmehr steht die Verfassung der Bundesrepublik der öffentlich ausgeübten Religion positiv gegenüber. Dies gilt verfassungsgemäß für alle Religionen. Gleichwohl haben die christlichen Kirchen durch völkerrechtliche Konkordate und Kirchenverträge historisch bedingte Sonderrechte.
Was ist der Stellenwert und die kulturelle Bedeutung von Religionsgemeinschaften in einer liberalen Demokratie und wie kann ein zeitgemäßes Religionsverfassungsgesetz in Deutschland aussehen?
Ist unser Religionsrecht noch zeitgemäß?
Prof. Dr. Stefan Korioth, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Kirchenrecht, LMU
Die aktuellen Überlegungen und Positionen der Kirchen
Anfragen und Positionen der Parteien
Die Überraschung des Abends war, dass sich sowohl Prof. Korioth als auch die Vertreter der Kirchen und aller Landtagsparteien einig waren: Das Staatskirchenrecht ist nach wie vor gut und bietet allen Religionen und Weltanschauungsgemeinschaften die Möglichkeit, sich zu entfalten und in der Gesellschaft einzubringen. Sie alle haben die Möglichkeit, unter den gegebenen Bedingungen einer dauerhaft stabilen Organisation Körperschaft des öffentlichen Rechts zu werden und damit die gleichen Möglichkeiten wie die christlichen Kirchen und die Israelitischen Kultusgemeinden zu bekommen.
Ein Problem stellt noch die Gleichstellung des Islam dar, da dessen Organisationsform nicht körperschaftsfähig im o.g. Sinn ist. Muslime sind weitgehend nicht organisiert, und wenn, dann Mitglied in Moscheevereinen und deren Dachverbänden. Es fehlt die klare Organisation.
Allen ist aber bewusst, dass für den Islam de facto Möglichkeiten der Partizipation geschaffen werden müssen und dass hier ein Nachholbedarf besteht (Religionsunterricht, Islamische-theologische Fakultäten).
Die katholische Seite sieht, dass sie historisch gewachsene Bestände (Konkordatslehrstühle und Staatsleistungen) anpassen muss. Dies geschieht bereits in laufenden Gesprächen.
Scharfer Widerspruch kam hingegen aus dem Publikum, in dem unter den gut 70 Teilnehmenden eine deutlich wahrnehmbare Zahl atheistisch orientierter Personen saß, die sich durch das Staatskirchenrecht benachteiligt fühlen. Gleichwohl hat etwa auch die Humanistische Union den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als Weltanschauungsgemeinschaften stehen atheistischen Organisation prinzipiell die gleichen Rechte zu wie den Religionsgemeinschaften.
ReferentInnen
Veranstaltungsort
München
Partner
Evangelische Stadtakademie München
Forum SPD und Kirche
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